18.02.2015

Zur Aufhebung der ärztlichen Mitteilungspflicht an Krankenkassen bei häuslicher und sexueller Gewalt an Frauen

2013 wurde § 294a Abs.1, S.2 SGB V auf Empfehlung des Runden Tisches „Sexueller Missbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen“ geändert. Damit wurde die ärztliche Mitteilungspflicht gegenüber den Krankenkassen in Fällen von Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen abgeschafft. Die Mitteilungspflicht in Fällen häuslicher und sexueller Gewalt gegen Erwachsene blieb jedoch leider bestehen.

Auch erwachsene Opfer von Gewalt in nahen sozialen Beziehungen befinden sich aufgrund der Nähe zur gewaltausübenden Person in einer spezifischen Konflikt- und Gefährdungssituation. Die bestehende Mitteilungspflicht und die Regressforderung der Krankenkasse gegenüber der gewaltausübenden Person wirke sich negativ auf den Behandlungserfolg aus und könne Betroffene in massive Gefährdungssituationen bringen, so die Erklärung von S.I.G.N.A.L. e.V. und BIG e.V.

Der Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V. (AKF) unterstützt diese Forderung.

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