18.02.2015

Bundesrat bezweifelt Lösung durch Regressverzicht

In seiner Sitzung vom 06.02.2015 hat der Bundesrat den Regressverzicht als nachhaltige Lösung der Haftpflichtsituation der Hebammen angezweifelt. Es sei fraglich, ob er geeignet sei, die Berufshaftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Hebammen bezahlbar zu machen und die Angebotsseite des Versicherungsmarktes nachhaltig zu beleben. Damit bestätigt auch der Bundesrat: Es gibt derzeit keine tragfähige Lösung der Politik!

Anlass für die Stellungnahme des Bundestags war die Beratung zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das u.a. die Regelung des Regressverzichts der Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflichen Hebammen enthält. 

Der Bundesrat verweist auf seine Entschließung vom 11. Juli 2014 (vgl. BR-Drucksache 265/14) und hält daran fest, über eine Lösung für Hebammen hinaus eine Versicherungslösung für den medizinischen Bereich zu finden, ggf. mit öffentlich-rechtlicher Absicherung.

Lesen Sie nachfolgend den Auszug der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG), Drucksache 641/14 (Beschluss) vom 06.02.15:

Zu Artikel 11 Nummer 61 (§ 134a Absatz 5 SGB V)

a) Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, eine dauerhafte und tragfähige Lösung zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten durch freiberuflich tätige Hebammen zu finden.

b) Der Bundesrat hegt jedoch Zweifel daran, dass der in einem neuen § 134a Absatz 5 SGB V vorgesehene begrenzte Ausschluss der Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen tatsächlich dazu geeignet ist, die Berufshaftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Hebammen bezahlbar zu machen und die Angebotsseite des Versicherungsmarktes nachhaltig zu beleben.

c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass noch im Jahr 2013 die damalige Bundesregierung keine Aussage dazu machen konnte, wie sich eine entsprechende Regressbegrenzung und die damit verbundene Reduzierung des Schadenaufwands auf die individuelle Prämiengestaltung der Haftpflichtversicherer im Detail auswirken würde (vgl. BT-Drucksache 17/14316, Antwort zu Frage 3c).

d) Der Bundesrat stellt fest, dass aus dem nunmehr in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltenen Hinweis auf den Anteil der Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen  an den insgesamt ausgeglichenen Schadenssummen nicht hervorgeht, welchen Anteil hierbei wiederum die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden ausmachen. Für diese soll jedoch ein Regress zukünftig weiterhin möglich sein. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat in diesem Zusammenhang gefordert, den Regressausschluss auch auf grob fahrlässig verursachte Schäden zu erstrecken, da andernfalls die vom Gesetz beabsichtigte Entlastung der Versicherer deutlich geringer ausfallen würde.

e) Aus Sicht des Bundesrates bestehen Zweifel, ob selbst in dem Fall, dass sich eine Reduzierung der auszugleichenden Schadenssummen in der angenommenen Höhe von 25 bis 30 Prozent im vergleichbaren Verhältnis mindernd auf die Versicherungsprämien auswirken würde, die angesichts der aktuellen Höhe der Jahresbeiträge von über 5000 Euro ausreichend wäre, um die von der Bundesregierung erwarteten positiven Effekte zu bewirken.

f) Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass die Bundesregierung die rechtlichen und tatsächlichen Bedenken nicht auszuräumen vermag, die einerseits im Hinblick auf die Beschränkung des Regressausschlusses nur auf die Berufsgruppe der Hebammen und andererseits auch dahingehend bestehen, dass die Versichertengemeinschaft bei einem Regressverzicht zu Gunsten der privaten Versicherungswirtschaft für die Behandlungskosten bei Geburtsschäden möglicherweise sogar mit steigenden (Zusatz-)Beiträgen und Versicherungsprämien aufkommen soll.

g) Daher verweist der Bundesrat auf seine in der 924. Sitzung am 11. Juli 2014 gefasste Entschließung (vgl. BR-Drucksache 265/14 (Beschluss) und hält an der darin formulierten Bitte an die Bundesregierung fest,

aa) eine Versicherungslösung für Haftpflichtschäden bei der Geburtshilfe durch Hebammen zu entwickeln, die unter anderem durch eine breite Einbeziehung sowie gegebenenfalls einer öffentlich-rechtlichen Absicherung der Risiken der derzeitigen Prämiendynamik entgegenwirkt und eine zusätzliche Belastung der Beitragszahler zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung vermeidet, und

bb) eine Versicherungslösung zu entwickeln, deren weiteres Ziel es ist, neben der Absicherung des Haftungsrisikos bei der Geburtshilfe durch Hebammen zu dem perspektivisch eine allgemeine Haftpflichtabsicherung gegen Medizinschäden zu ermöglichen.

Sehen Sie hier, wie der Elternprotest "Hebammenunterstützung.de" reagiert