1. Gilt die Fortbildungspflicht für alle Hebammen?
2. Wann und wie werden die Fortbildungsnachweise geprüft?
3. Frisch examiniert? Der Einstieg in die Freiberuflichkeit
4. Warum berücksichtigt die Hebammenberufsordnung nicht, in welchem zeitlichen Umfang ich als Hebamme tätig bin?
5. Ich bin zurzeit nicht als Hebamme tätig, muss ich mich trotzdem fortbilden? - Härtefallregelungen
6. Was bedeutet anerkanntes Fortbildungsangebot gemäß §7 HebBO NRW?
7. Wie kann ich erkennen, ob eine Fortbildung anerkannt ist?
8. Wer kann in NRW prüfen und anerkennen?
9. Kann ich an Fortbildungen/Kongressen außerhalb NRWs teilnehmen?
10. Werden Qualitätszirkel als Fortbildungen anerkannt?
11. Wie sollen Fortbildungen zusammengestellt sein?
12. Was passiert, wenn Hebammen der Fortbildungspflicht nicht nachkommen?
13. Was ist mit der Anerkennung von Fortbildungen zu den Themen Aromatherapie, Bachblüten etc.?
14. Werden Akupunkturfortbildungen anerkannt?
15. Wie finde ich gute und kostengünstige Angebote?
16. Wie lang ist eine Fortbildungsstunde?
17. Was sollte eine Teilnahmebescheinigung beinhalten?
Informationen für Veranstalter
18. Ich möchte in NRW eine Fortbildung anbieten. Wo muss ich die Anerkennung beantragen?
19. Wo und wie kann ich mein Fortbildungsangebot veröffentlichen?
20. Wo bekomme ich Formulare und Formblätter zur Anerkennung einer Fortbildung?
21. Ich biete Fortbildungen außerhalb von NRW an. Kann ich trotzdem eine Anerkennung bekommen, damit die Hebammen aus NRW mein Angebot nutzen?
22. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Fortbildung anerkannt werden kann?
Die Ausgestaltung des Berufsrechts der Hebammen obliegt den Bundesländern. In NRW ist das Hebammenrecht durch das Landeshebammengesetz und die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) geregelt.
§7 der HebBO NRW verpflichtet alle in NRW tätigen Hebammen, sich fortzubilden, egal ob Sie angestellt oder freiberuflich tätig sind. In einem Zeitraum von 3 Jahren müssen Sie 60 Fortbildungsstunden absolvieren.
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht wird von dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt in eigener Zuständigkeit überwacht. Geeignete Fortbildungsveranstaltungen sollen berufsaufgabenbezogen und möglichst evidenzbasiert sein. Die Fortbildung dient nicht der Wiederholung von Ausbildungsinhalten sondern der Erweiterung, Aktualisierung, Erneuerung und Vertiefung von Kenntnissen und Kompetenzen.
Wir befinden uns bereits in der 3. Fortbildungsperiode vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011. Die nächste Überprüfung findet demnach Ende Mai 2011 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die Hebammen ihre Fortbildungsnachweise dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen. Gewünscht sind in der Regel Kopien der Teilnahmebescheinigungen, klären Sie das bitte mit ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
In Einzelfällen überprüfen Gesundheitsämter in individuell festgelegten Überprüfungszeiträumen, beispielsweise nach dem Examen (siehe Punkt 3), nach Elternzeit, nach Zuzug aus einem anderen Bundesland oder wenn die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wurde und Fortbildungen nachgeholt werden müssen.
Ein Überprüfungszeitraum dauert 3 Jahre und umfasst 60 Fortbildungsstunden, also etwa 20 Stunden jährlich. Sollten Sie beispielsweise 2 Jahre vor dem nächsten Nachweistermin ihr Examen ablegen, sollten Sie bis zum nächsten Überprüfungstermin noch 40 Fortbildungsstunden nachweisen können.
Einige Gesundheitsämter rechnen den Prüfungszeitraum ab dem Datum des Examens und überprüfen die geleisteten Stunden fortlaufend ohne Berücksichtigung des offiziellen Überprüfungszeitraums. Bei diesem Verfahren hat jede Hebamme ihren individuellen Zeitpunkt zum Einreichen der Teilnahmebescheinigungen. Bitte erfragen Sie bei Ihrem Gesundheitsamt das gewünschte Verfahren. Das üblichste Vorgehen ist der Nachweis von Fortbildungen entsprechend den genannten Fortbildungsperioden.
Sinn und Zweck der Fortbildungspflicht ist es, die Versorgung der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen entsprechend dem Stand der aktuellen medizinischen, psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen Erkenntnisse zu gewährleisten und damit die Grundlage einer qualitätsgesicherten Versorgung zu schaffen. Jede Hebammenleistung sollte diesem Maßstab gerecht werden und bedarf einer kontinuierlichen Auseinandersetzung mit der fachlichen Thematik. Wie oft die Hebamme die Leistungen letztendlich erbringt, hat für den geforderten Standard keine Bedeutung.
Grundsätzlich gilt die Regel, dass auch vorübergehend nicht berufstätige Hebammen der Fortbildungspflicht unterliegen. Seit dem 15.12. 2009 sieht die Hebammenberufsordnung NRW aber die Möglichkeit vor, im Falle einer vorliegenden besonderen Härte Ausnahmen von der Fortbildungspflicht zuzulassen. Dies könnte beispielsweise im Falle von Elternzeit oder einer längeren Erkrankung möglich sein. Die Anerkennung eines Härtefalls obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt. Es ist zu empfehlen, die Härtefallregelung beim Vorliegen der Härte im Überprüfungszeitraum zu beantragen und nicht erst dann, wenn die Überprüfung stattfindet.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit in NRW (MAGS) hat im November 2005 eine wissenschaftliche Auswertung über die erste Fortbildungsperiode vorgestellt.
Die VertreterInnen der Hebammenverbände und -schulen, Kliniken und Gesundheitsämter wurden aufgefordert, ihre Arbeit auf der Grundlage der Expertenempfehlungen weiterzuführen. Dazu gehört u.a. eine kriteriengeleitete Überprüfung von Fortbildungsangeboten. Eine entsprechende Vorlage zur Anerkennung eines Angebotes finden Sie als Download auf der dieser Homepage oder erhalten es bei den regionalen Gesundheitsämtern.
Ausschreibung und / oder Teilnahmebescheinigung geeigneter Fortbildungen enthalten folgenden Satz:
Die Veranstaltung wurde vom Gesundheitsamt / Landesverband / Hebammenlehranstalt
mit Bescheid vom... als Fortbildungsveranstaltung im Sinne von § 7 HebBO anerkannt.
Vielfach werden Fortbildungsangebote mit dem Zusatz „zertifizierte Fortbildung“ ausgeschrieben. Zumeist handelt es sich dabei um Zertifizierungen von anerkannten Fachgesellschaften anderer Berufsgruppen. Leider gibt es aber auch Veranstalter, die mit selbst erteilten Zertifikaten werben. In beiden Fällen besteht kein Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Anerkennungsverfahren.
Der Fortbildungsmarkt „boomt“ zunehmend. Hinterfragen Sie als kritische Verbraucherin die Angebote! Bei Unsicherheiten und Fragen wenden Sie sich bitte an die Fortbildungsbeauftragte des Landesverbandes NRW oder an ihr Gesundheitsamt.
Auf der Grundlage der HebBO wurde mit den Gesundheitsämtern einvernehmlich folgendes Verfahren vereinbart:
Ohne weitere Prüfung durch die Gesundheitsämter können folgende Fortbildungen anerkannt werden:
- Die Fortbildungsangebote der Hebammenverbände und Hebammenlehranstalten, bei Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nach entsprechendem Muster.
- Hebammenberufsaufgabenbezogene Fortbildungen, die bereits durch die Ärztekammer anerkannt sind. Bitte achten Sie darauf, dass in der Teilnahmebescheinigung die Anzahl der Fortbildungsstunden erwähnt wird.
Mit weiterer Prüfung durch die Gesundheitsämter erfolgt die Anerkennung von:
- Fortbildungen, die von Krankenhäusern durchgeführt werden und nicht bereits über die Ärztekammer zertifiziert worden sind.
- Fortbildungen anderer Anbieter (Fortbildungsakademien, Geburtshäuser, Hebammenpraxen u.a.).
Diese Angebote bedürfen einer Einzelfallprüfung durch das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Veranstaltungsort der Fortbildung liegt. Wird die gleiche Fortbildung an mehreren Orten innerhalb NRWs angeboten, braucht die Anerkennung nur einmalig in dem zuständigen Gesundheitsamt der ersten Fortbildung beantragt werden.
Fortbildungsstunden von Veranstaltungen außerhalb NRWs werden in der Regel dann von den Gesundheitsämtern akzeptiert, wenn sie den geforderten Kriterien der HebBO entsprechen. Sicherheit haben Sie, wenn Sie das Programm der Veranstaltung im Vorfeld bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt einreichen und sich die Bestätigung der Anrechnung von Fortbildungsstunden schriftlich geben lassen. Bewahren Sie das Programm der Veranstaltung zusammen mit der Teilnahmebescheinigung auf. Veranstalter und Gesundheitsämter erhalten von uns bei Bedarf alle notwendigen Informationen.
Ja, sofern diese durch anerkannt weitergebildete Moderatoren geleitet werden. Angerechnet werden maximal 3 Fortbildungsstunden pro Veranstaltung. Hierzu ist ebenfalls eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Nähere Informationen hierzu erteilt der Landesverband.
In vielen Anschreiben der Gesundheitsämter wurde die 3-Teilung der Fortbildungen (u.a. 25 Stunden Notfallmanagement) des Expertenberichtes übernommen. Dies entspricht bislang nur einer Empfehlung und ist keine gesetzliche Vorgabe!
Zwischen den Lerninhalten und Lernformen (z.B. Kongresse oder Qualitätszirkel) der Fortbildungen sollte ein ausgewogenes Verhältnis bestehen.
Umfangreiche Weiterbildungen zur Fach- und Methoden-Kompetenz (z.B. Systemische Familien-Beratung, Studium) werden möglicherweise nur anteilig anerkannt.
Wird die Verpflichtung zur Fortbildung nicht eingehalten bzw. ignoriert, ist dies eine Verletzung der Berufspflichten gemäß § 10 HebBO NRW. Das Gesundheitsamt hat angemessene Mittel (z.B. Meldung an den Arbeitgeber, gegebenenfalls Mitteilung an das Ministerium) zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht anzuwenden. Dies kann bis zum Entzug der Berufserlaubnis führen.
Die Anerkennung der komplementären Heilmethoden als geeignete Fortbildung ist weiterhin aufgrund meist fehlender Evidenzen fraglich. Nach individueller Einzelfallüberprüfung wurden bereits Anerkennungen von Gesundheitsämtern ausgesprochen. Der Landesverband der Hebammen NRW kann komplementäre Heilmethoden nicht oder nur eingeschränkt anerkennen.
Wir verweisen auf die empfehlende Richtlinie des DHV vom Mai 2005, in der alle wichtigen Punkte aufgeführt sind.
Empfehlung des DHV
Laut Gutachten der MH Hannover ist die Fortbildung in Akupunktur als geeignet im Sinne der Berufsordnung anzusehen. Die Ausübung in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett durch die Hebamme wird aktuell in NRW durch Gesundheitsämter in Frage gestellt. Eine juristische Klärung durch Herrn Prof. Dr. Horschitz wird erwartet.
Ankündigungen berufsrelevanter Fortbildungen finden Sie in den Hebammenzeitungen und den Internetseiten des DHV und der Landesverbände. Die Internetseiten bieten den Vorteil, dass aktuelle Angebote zeitnah veröffentlicht werden können. Auf der Homepage des Landesverbandes NRW (www.hebammen-nrw.de) finden Sie direkt auf der Startseite den Link: Fortbildung. Hier lohnt es sich öfter mal zu „surfen“. Im Hebammenforum finden Sie im Bereich „Aus den Landesverbänden“ die aktuellen Fortbildungsangebote des LV und der Kreise.
Für die Erfüllung der Fortbildungspflicht investieren Hebammen Zeit und Geld. Der Landesverband kalkuliert seine Angebote kostendeckend. Zurzeit liegt der Preis für ein Tagesangebot bei durchschnittlich 80 Euro.
Umfang und Vielfalt des Angebotes sind regional sehr unterschiedlich. Kreisgruppen können beispielsweise durch die Organisation wohnortnaher Angebote effektiv dafür sorgen, dass Hebammen ein zeit- und kostensparendes Angebot vorfinden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung von Fortbildungen. Falls Sie die Kosten der Fortbildung durch Sponsoren mindern wollen, bedenken Sie bitte die Kriterien, die der DHV für die Auswahl von Sponsoren entwickelt hat. (www.hebammenverband.de)
Mögliche Ansprechpartner für gemeinsame Veranstaltungen oder regionale Vernetzung wären neben den Kreisgruppen die Hebammenpraxen, Geburtshäuser, Elternschulen und Krankenhäuser. Innerbetriebliche Fortbildungsangebote für angestellte Hebammen könnten für freiberufliche Hebammen geöffnet werden. Des Weiteren sind die Gesundheitsämter gesetzlich dazu verpflichtet, das Hebammenwesen zu fördern. Auch hier kann sich das Nachfragen lohnen. Werden sie selbst aktiv zur Stärkung ihres regionalen Angebotes.
Der Landesverband sichert aus den Mitgliedsbeiträgen der DHV - Hebammen in NRW die Fortbildungsmöglichkeit der Kolleginnen durch die Einrichtung und Finanzierung der Landesfortbildungsbeauftragten. Aus diesem Grund müssen Teilnehmerbeiträge für Nichtmitglieder teurer sein.
Eine Fortbildungsstunde entspricht 45 Minuten, Pausen im Tagesverlauf werden von der Gesamtdauer der Veranstaltung abgezogen!
- Name, Wohnort und (Geburtsdatum der Teilnehmerin)
- Datum und Uhrzeiten, Name und Qualifikation des Referenten
- Didaktische Form der Fortbildung (Lernmethoden)
- Adresse des Veranstalters
- Fortbildungsstunden im Sinne der Berufsordnung, liegt eine Anerkennung vor und durch wen?
- Thema und Schwerpunkte der Fortbildung
- Ort und Datum, Unterschrift und Stempel des Veranstalters
Bitte beachten Sie die Informationen unter Punkt 6.
Die Fortbildungsbeauftragte des Landesverbandes NRW ist nur für die Anerkennung von Fortbildungen zuständig, die der LV ausrichtet oder die von den Hebammenkreisen organisiert werden. In der Regel muss sich ein freier Fortbildungsanbieter die Fortbildung vom Gesundheitsamt des Ortes anerkennen lassen, an dem seine Fortbildung stattfindet. Beachten Sie bitte auch die Informationen unter Punkt 6.
Allen Anbietern steht die Homepage des Landesverbandes zur Veröffentlichung offen. Dieser Service ist zurzeit kostenfrei. Sie können sich selbstständig auf der Homepage einloggen und Ihr Angebot auf die Liste setzen lassen.
Fortbildungen, die vom LV NRW anerkannt wurden und in den Kreisen stattfinden, können außerdem kostenlos im Hebammenforum unter der Rubrik „Aus den Landesverbänden“ veröffentlicht werden. Setzen Sie sich dazu mit der Fortbildungsbeauftragten in Verbindung.
Sie bekommen die Formblätter und Formulare bei der Stelle, die Ihre Fortbildung anerkennt. Die Formulare und Erklärungen des Landesverbandes können Sie hier herunterladen.
Nein, diese Veranstaltungen können zurzeit keine offizielle Anerkennung gemäß der HebBO NRW bekommen. Weder der Landesverband noch die Hebammenschulen oder Gesundheitsämter werden Fortbildungen, die außerhalb von NRW stattfinden, in ihr Anerkennungsverfahren aufnehmen. Das bedeutet aber nicht, dass Hebammen aus NRW die Fortbildungsstunden nicht angerechnet bekommen. Sorgen Sie als Veranstalter dafür, dass die Teilnahmebescheinigungen wie in Punkt 15 beschrieben ausgestellt werden. Außerdem hilft den Kolleginnen eine detaillierte Beschreibung der Fortbildungsinhalte, die sich immer auf berufsaufgabenbezogene Inhalte beziehen sollten. Wenn Sie sich die Formblätter zur Seminarbeschreibung anschauen, bekommen Sie einen Eindruck, nach welchen Kriterien Fortbildungen in NRW anerkannt werden und können diese auf Ihr Angebot übertragen. So sind die Chancen der Hebammen, dass die Fortbildungsstunden von ihrem zuständigen Gesundheitsamt akzeptiert werden, am größten. Bitte beachten Sie auch die Informationen unter Punkt 7.
Unter Punkt 18 finden Sie Informationen, die Ihnen zur Orientierung dienen.