26.04.2011

Pauschalierte Verzugskosten

Bei Zahlungsverzug können Ärzte und Krankenkassen pauschalierte Verzugskosten in Rechnung stellen, wenn sie Personal für Rechnungsstellung, Überwachung und Mahnwesen haben. Für die Beschäftigung der Angestellten entstehen Kosten, die bei Zahlungsverzug in Rechnung gestellt werden können. Dies gilt auch für Hebammen: Nur wenn eine Hebamme Personal beschäftigt (dies kann auch der Lebensgefährte oder Ehemann sein), kann sie eine Verzugskostenpauschale für die Personalkosten in Rechnung stellen. Wird kein Personal beschäftigt, kann kein Anspruch auf pauschalisierte Verzugskosten geltend gemacht werden. Hier kann nur der tatsächlich angefallene Aufwand für Porto und Telefon abgerechnet werden.

Falls Sie noch Fragen zur Abrechnung der Verzugskosten haben, wenden Sie sich bitte an Renate Egelkraut (Egelkraut(at)hebammen-nrw.de).