28.Februar 2023: Coronaschutz-Verordnung endet - Infektionsschutzgesetz gilt weiter

Bild: Andrea Piacquadio auf Pexels

Fast drei Jahre haben die Regelungen zahlreicher Coronaschutz-Verordnungen  Hebammen und ihre Arbeit begleitet. Am 28. Februar läuft nun die aktuelle Coronaschutz-Verordnung aus. Bestimmte Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes gelten jedoch bis 7. April 2023 weiter.

In dem Bundesgesetz sind noch Regelungen enthalten, die auch für Hebammen gelten, etwa das Tragen von Masken.

Website der Bundesregierung: Corona: Was bis 7. April gilt

05. Januar 2023: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht (Impfung gegen COVID-19) ist zum 1.1.2023 außer Kraft getreten

Foto: Nataliya Vaitkevich auf Pexels

Bescheide, in denen nichtgeimpften Hebammen ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, müssten zunächst befristet erteilt worden sein. Fehlt in einem Bescheid eine solche Befristung, sollte sich die Hebamme gegen den Bescheid wehren. Zwar könnte sie nebenbei bereits die Tätigkeit wieder aufnehmen, da der Bescheid offensichtlich nach Ablauf der Impfpflicht rechtswidrig geworden ist. Allerdings sollten Hebammen hier nicht ohne anwaltliche Beratung agieren, sondern sich kurz rückversichern. Hebammen, die Mitglied in einem der Landesverbände des DHV sind, können sich an die Kanzlei Hirschmüller unter der bekannten Adresse wenden.

 

 

02.12.2022: Kassenärztliche Vereinigung aktualisiert Schaubild zu Coronatests

Foto: Polina Tankilevitch auf Pexels

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat nach der Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung ihr Schaubild zu den Testungen auf SARS-CoV-2 in Arztpraxen aktualisiert. Das Schaubild zeigt, welche Tests in den Arztpraxen grundsätzlich möglich sind und wer Anspruch auf sie hat.

Für Hebammen, die PoC-Tests mit den KVen abrechnen, sind die Informationen wichtig, die unter der Überschrift "Personal von Praxen humanmedizinischer Heilberufe" aufgelistet sind.

Hier kommen Sie zum Schaubild "Corona-Testungen" der KBV

09.11.2022: Missachtung unseres Berufs: Coronabonus wird nicht an Hebammen ausgezahlt

Bild: Oles Kanebckuu auf Pexels

Die Streichung der Hebammen aus dem Pflegebudget ist nur eine von vielen Unsäglichkeiten, die die Politik für Hebammen bereit hält. Hier eine weitere: Zum dritten Mal in Folge werden Hebammen bei der aktuellen Prämienauszahlung des Pflegebonus ausgeschlossen. Die Leistungen von Hebammen, die sie in der Versorgung von Frauen und Familien während der Corona-Pandemie erbracht haben, werden komplett ignoriert.

Das im Juni verabschiedete Pflegebonusgesetz ist ein politischer Rückschritt und entspricht in keinster Weise den Erwartungen, die die Parteien mit ihrem Koalitionsvertrag im Hinblick auf eine neue Gesundheits- und Pflegepolitik geweckt haben.

Hatten die Beteiligten bei der letzten Vergabe noch die Möglichkeit, sich auf eine Verteilung untereinander zu einigen, wodurch im Einzelfall auch Hebammen mitbedacht wurden, so schließt das neue Gesetz dies jetzt aus, da es sich ausschließlich auf Pflegefachkräfte bezieht. Das zeugt von einer empörenden Unkenntnis der Tätigkeitsfelder von Hebammen in Kliniken.

Die Politik sendet erneut ein fatales Signal!

Mehr dazu auf den Seiten des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)

Der Bundesverband Pflegemanagement hat eine Stellungnahme zur katastrophale Umsetzung des Corona-Bonus verfasst und seine Positionen und Forderungen an die Politik formuliert:

Stellungnahme des Bundesverbandes Pflegemanagement

10.10.2022: Corona-Regeln im Oktober - das sollte die Hebamme wissen (neue Seite 9!)

Bild: Landesverband der Hebammen NRW

Mit unserem Leitfaden durch die Corona-Regeln im Oktober und deren Auswirkungen auf Ihre Arbeit können Sie sich im Rechtedschungel bestens orientieren. Neben den Regelungen helfen unsere Beispiele in der Praxis weiter. Wichtige Informationen kommen gut an, z. B. siehe die (neue) Seite 9:

"Ausnahmereglungen im Infektionsschutzgesetz ermöglichen die Teilnahme an Kursen in der Hebammenpraxis ohne das Tragen einer FFP2-Maske", bestätigt der Leiter der Stabsstelle "Corona Koordination und Dialog" im Gesundheitsministerium NRW.

Kurz gefasst - Corona-Regeln im Oktober - Was sollte die Hebamme wissen?

06.10.2022: Corona-Update "Infektionsschutzgesetz" - Sondernewsletter des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)

Bild: Landesverband der Hebammen NRW - Thomas Rinke

Im aktuellen Sondernewsletter des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) geht es um das geänderte Infektionsschutzgesetz und seine Bedeutung für unsere Arbeit. Wir in NRW befinden uns derzeit noch in der Klärung einiger Fragen. Sobald wir entsprechende Antworten haben, werden wir sie über unsere Verteiler unverzüglich an unsere Mitglieder weitergeben.

 

Sondernewsletter Corona-Update, 06.10.2022

Liebe Kolleg*innen, liebe werdende Hebammen,

am 1.10.2022 ist das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Die
Änderungen gelten vorerst bis zum 07. April 2023.

Die Corona-Regelungen wurden in Stufen aufgebaut. Bundesweit gelten Basis-Schutzmaßnahmen.

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Bundesländer können, je nach aktuellem Infektionsgeschehen, weitere Corona-Regelungen erlassen. Länderspezifische
Informationen erhalten Sie auf den Websites Ihrer Bundesländer, direkt bei Ihrem Gesundheitsamt oder Ihrem Hebammenlandesverband. Es ist ratsam, sich dort
regelmäßig zu informieren.

Über weitere Regelungen, die mit dem geänderten Infektionsschutzgesetz und
damit ab sofort gelten, setzen wir Sie mit diesem Newsletter in Kenntnis. 

Wir wünschen Ihnen alles Gute, bleiben Sie gesund!

Ihr Krisenstab


 

FFP2-Maskenpflicht

Für Mitarbeitende, Frauen, Patient*innen und Besucher*innen gilt in Einrichtungen
des Gesundheitswesens eine FFP2-Maskenpflicht. Achtung: Für Mitarbeitende können
je nach Bundesland abweichende Regelungen gelten.
Zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören auch Hebammenpraxen
und Hebammengeleitete Einrichtungen.
Hebammen in der aufsuchenden Betreuung zählen zu den "Praxen sonstiger humanmedizinischer Einrichtungen". Daher gilt bei Hausbesuchen ebenfalls
Maskenpflicht. 

Insbesondere in Hinblick auf die von Ihnen betreute Personengruppe von
Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen und der noch nicht
abgeschlossenen Studienlage über mögliche Auswirkungen einer Corona-
Infektion in diesem Lebensabschnitt bleiben die Hygienestandards
besonders wichtig.

Unter der Geburt:
Eine Ausnahme der Maskenpflicht ist u.a. dann vorgesehen, wenn die Behandlung
dem Tragen einer Maske entgegensteht oder aus medizinischen Gründen
keine Maske getragen werden kann.

In Kursen:
Finden Kurse in Hebammeneinrichtungen oder Krankenhäusern statt, gilt
die FFP2-Maskenpflicht auch für die Teilnehmer*innen.

Finden Kurse in anderen Räumlichkeiten, wie bspw. Turnhallen statt, orientiert sich
die Maskenpflicht in erster Linie an den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes
für diese Art der Räumlichkeit. Gilt hier keine Maskenpflicht, sollte zur Sicherheit
eine Anfrage an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen, da es sich auch hierbei,
wie in einer Hebammenpraxis oder Klinik, um eine vulnerable
Teilnehmer*innengruppe handelt.
Hinweis: Es obliegt der Hebamme, die Maskenpflicht bei von ihr
geleiteten Veranstaltungen festzulegen, und sie hat das Recht,
diese durchzusetzen.  


Testpflicht

Beschäftigte in Krankenhäusern (darunter fallen auch Beleghebammen) müssen
mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Die Tests
können weiterhin in den Einrichtungen durchgeführt werden.
Der Test muss offiziell anerkannt sein, die zugrundeliegende Testung darf
maximal 24 Stunden zurückliegen und muss
1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden haben, der der jeweiligen
Schutzmaßnahme unterworfen ist,
2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch
Personal erfolgt sein, das die dafür erforderliche Ausbildung oder
Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der
Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort
überwacht worden sein.

Eine weitere präventive und regelmäßige Testpflicht ist
gesetzlich nicht vorgesehen.


Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ein vollständiger Impfschutz liegt dann vor, wenn

•    drei Einzelimpfungen erfolgt sind (die letzte Einzelimpfung muss
dabei mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgt sein)

•    Oder nach zwei Einzelimpfungen: 
"PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER 
PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion
vor der zweiten Impfung
ODER 
PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach
der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein"
(www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html)

DHV-Mitglieder, die einen die Impfpflicht betreffenden Bescheid vom Gesundheitsamt
erhalten haben, können sich für eine Beratung direkt an den DHV wenden und
sollten nicht ohne anwaltliche Beratung agieren. 
Ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht fortgeführt wird, ist derzeit noch
nicht absehbar.


Eigene Corona-Erkrankung: Anerkennung als Berufskrankheit und Quarantäne

Die Anerkennung von Covid-19 als Berufserkrankung erfolgt, wenn die Erkrankung
infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus
entstanden ist und wenn die üblichen rechtlichen Voraussetzungen im
Einzelfall vorliegen. Wichtig ist, dass die Infektion nachweislich durch die
berufliche Tätigkeit entstanden ist, so dass auf die Darlegung der
Infektionskette Wert gelegt werden sollte.
Sofern eine mögliche Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit
nicht nachvollziehbar ist, sollten sich betroffene Hebammen Rechtsrat suchen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der BGW.

Informationen zur Isolierung/Quarantäne erhalten Sie bei
Ihrer zuständigen Landesbehörde.


Neue Arbeitsschutzverordnung ab 1.10.2022

Neben dem Infektionsschutzgesetz ist am 1.10.2022 auch die neue
Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Sie gilt ebenfalls bis zum 7.4.2023.
Wichtige Informationen dazu finden Sie unter folgenden Links der BGW:

www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus 

BGW - Sichere Seiten: Infektionsschutz 

BGW - Arbeitsschutzverordnung 

Alle aktuellen Informationen finden Sie jederzeit auf unserer Corona-Seite www.hebammenverband.de/corona 

Sie erhalten diesen Corona-Sondernewsletter mit aktuellen Informationen zur Hebammenarbeit in der Pandemie, weil Sie den Newsletter des DHV abonniert haben.

Den Inhalt dieses Sondernewsletters stellt der Corona-Krisenstab des DHV zusammen: Barbara Blomeier (NRW) und Ann-Jule Wowretzko (Berlin) für die Landesverbände, Denize Krauspenhaar (Qualitätsmanagement), Manuela Rauer-Sell (beratende Hebamme), Ursula Jahn-Zöhrens und Andrea Ramsell (Beirätinnen) sowie Ulrike Geppert-Orthofer (Präsidentin Deutscher
Hebammenverband e. V.)

 
 
 
 
 
         
 

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30.09.2022: neue Coronaschutz-Verordnung im Oktober

Foto: Griffin Wooldridge auf Pexels

Ab dem 01. Oktober gilt die neue Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. Dort werden "humanmedizinische Praxen nichtärztlicher Leisungserbringer" (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2) gesondert aufgeführt, deren Beschäftigte verpflichtet sind, mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Darunter ist auch die soloselbstständig ambulant tätige Hebammen zu verstehen, so dass diese Regelung letztlich jede Hebamme in Ausübung ihrer Tätigkeit betrifft.

Coronaschutzverordnung, gültig ab 01. Oktober 2022

Hier kommen Sie auf die Seite der Landesregierung NRW mit allen rechtlichen Regelungen zu Corona

Das Land NRW bietet einen kostenlosen Newsletter an. Wenn Sie sich dort registrieren, bekommen Sie automatisch Informationen über neue Gesetze, Erlasse und Verordnungen und damit auch Benachrichtigungen, wenn eine neue Coronaschutzverordnung herausgebracht wurde.

Hier können Sie den Newsletter abonnieren

20.07.2022: Corona-Update "Videotools" - Sondernewsletter des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)

Bild: Landesverband der Hebammen NRW

Ab 1. Oktober werden die Übergangsvereinbarungen auslaufen. Für abrechnungsfähige Videoberatungen und -kurse sollen zertifizierte Videotools eingesetzt werden, wozu etwa "Zoom" nicht zählt. Derzeit gibt es noch einige Unklarheiten, die in den Verhandlungen thematisiert werden müssen. Im August wird dazu eine Infoveranstaltung für Mitglieder angeboten.

Der Landesverband NRW hat für Sie alles Wesentliche hier zusammengefasst

Ausführlich informiert der nachfolgende Sondernewsletter des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)

 
 

Sondernewsletter: Video-Tools

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, liebe werdende Hebammen,

Nach aktuellen Informationen des Gesetzgebers können wir davon ausgehen, dass Hebammen ab dem 1. Oktober 2022 für abrechnungsfähige Videoberatungen und -kurse nur noch das Angebot eines zertifizierten Videodienstanbieters nutzen dürfen. Aktuell haben die Kassen der Übergangsvereinbarung zu den bekannten Konditionen – leider – wieder nur für ein Quartal, nämlich bis zum 30. September 2022 zugestimmt haben. DHV, BfHD und GKV-SV arbeiten weiterhin mit Hochdruck daran, sich auf eine langfristige Regelung ab dem 1. Oktober 2022 zu einigen. Auch muss ein Ausgleich für die Kosten, die Videodienstleister für ihre Angebote aufrufen, gefunden werden. In unseren Berechnungen für den zukünftigen Rahmenvertrag haben wir diese bereits berücksichtigt, aktuell werden Aufwendungen aber noch nicht entgolten.

Für die meisten von Ihnen bedeutet das, dass Sie Ihren Videodienstanbieter in den nächsten drei Monaten wechseln müssen.

Auf den Seiten der KBV finden Sie eine ständig aktualisierte Liste aller zertifizierter Videodienstanbieter Liste zertifizierter Videodienstanbieter (kbv.de). Der DHV wird außerdem als Hilfestellung und Orientierung für alle Kolleg*innen eine Liste erstellen, die über die Eigenschaften, Vor- und Nachteile der einzelnen Software-Pakete informiert und Ihnen eine Entscheidungshilfe an die Hand gibt. Die Liste wird voraussichtlich ab dem 15. August 2022 im Mitgliederbereich (hebammenverband.de) abrufbar sein.

Mittlerweile gibt es eine ausreichend große Zahl zertifizierter Anbieter, was die Fortführung von Kursen unter diesen neuen Bedingungen realisierbar machen wird.

Herzliche Grüße

Ulrike Geppert-Orthofer und Ursula Jahn-Zöhrens
DHV-Präsidentin und Beirätin für den Freiberuflichenbereich
 


 

Videoberatungen und -kurse sind zu regulären Leistungen der Hebammen geworden

Bedingt durch die Pandemie erhielten Hebammen 2020 erstmals die Möglichkeit, Frauen per Video zu betreuen. Da wir Hebammen in dieser Situation schnell befähigt werden mussten, Geburtshilfe trotz Hygiene- und Abstandsregeln verantwortungsvoll und qualitätssicher auszuführen, mussten kurzfristige Lösungen gefunden und zugleich starke Abstriche beim Datenschutz gemacht werden. Die Frage, wie gut ein Videodienstanbieter die Privatsphäre schützt, wurde dabei quasi außer Acht gelassen.

Um die Videobetreuung in die reguläre Hebammenarbeit überführen zu können, müssen wir unsere Ansprüche an die Videodienstanbieter darum jetzt erhöhen.

Damit sich für alle Kolleg*innen die Suche nach einem passenden Anbieter möglichst einfach gestaltet, ist die Zertifizierung, bei der eine Dritte Stelle die technische Umsetzung prüft, ein hilfreiches Mittel.

Videoberatungstool von ammely und weitere Möglichkeiten

Wie bereits angekündigt, gehört auch das Videotool von "ammely" erfreulicherweise zu den zertifizierten Anbietern. Auf video.ammely.de können Sie die Software für einen Monat kostenfrei testen, auch ohne dass Sie bereits einen Account haben. Seit 2020 bietet der DHV diese Plattform für Hebammen an und ist froh, hier eine unkomplizierte Lösung für die Videosprechstunde und Kurse zur Verfügung stellen zu können. Es können bis zu 25 Personen teilnehmen und alle können sich direkt in der Galerie gegenseitig sehen. Zukünftig wird das Tool noch weiterentwickelt. Was zurzeit noch fehlt, sind beispielsweise "Breakout-Rooms", da hierfür eine Technik erforderlich ist, die den Datenschutzrichtlinien derzeit noch nicht entspricht. Allerdings arbeiten die Programmierer*innen an einer Anpassung.

Neben "ammely" gibt es noch zwei bis drei weitere Anbieter, die ähnlich aufgebaut und in einem Kostenrahmen bis 50 Euro angesiedelt sind (clickdoc von CGM und Medityme von RED Medical Systems). Diese ermöglichen ebenfalls Teilnehmer*innenzahlen von mehr als 11 und eine Galerieansicht, haben aber auch (noch) keine Breakout-Rooms.

Die Kosten werden in die Vergütung einfließen

Die anfallenden Kosten für diese Software zur Durchführung von Beratungen oder Kursen per Video sind bereits in unseren Berechnungen für den neuen Rahmenvertrag berücksichtigt. Beachten Sie bitte, dass es hier ausschließlich um Videoberatungen und -kurse geht und nicht um die Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Diese Kostenerstattung erfolgt über eine gesonderte Vereinbarung, die neben der benötigten Software auch den Heilberufsausweis und die Hardware beinhaltet. Dies sind zwei komplett getrennte Themen.

Hoher Datenschutz kostet mehr Datenvolumen

Die Technologie, die uns höchsten Datenschutz garantiert, verbraucht im Gegenzug mehr Datenvolumen. Dies fällt vor allem bei Kursen ins Gewicht. Das heißt, insbesondere für die Kolleg*innen und Frauen, die den Service mit mobilen Daten (weniger Leistung als LTE) nutzen, könnte das ein Problem sein. Genauso kann in Gegenden mit schwachen Internetleitungen die Teilnahme an den Online-Kursen durch eine eingeschränkte Internetverbindung gestört werden.

Wir sind nicht die einzige Berufsgruppe, die von diesem Problem betroffen ist. Auch Psychotherapeut*innen und Physiotherapeut*innen, die mit Gruppen arbeiten, sehen sich mit gleichen Herausforderungen konfrontiert, sodass für alle gemeinsam eine Lösung gefunden werden muss.

Auch wenn wir davon ausgehen, dass nur ein sehr kleiner Teil der Hebammen und Frauen Verbindungsprobleme haben wird, empfehlen wir Ihnen, eine Videokonferenz mit vielen Teilnehmer*innen erst auszuprobieren, bevor Sie Frauen das Angebot machen.

Generell wird es Funktionen geben, die einem bei nicht-lizenzierten Anbietern besser gefallen haben oder einfacher zu nutzen waren als bei lizenzierten Anbietern. Wir sind aber der Meinung, dass professionelle Tools, die die digitale Versorgung unterstützen sollen, in erster Linie den bestmöglichen technischen Datenschutz garantieren müssen. Funktionen spielen dabei eine weniger relevante Rolle.

Umgang mit laufenden Verträgen

Wir gehen davon aus, dass einige von Ihnen einen laufenden Vertrag mit einem nicht zertifizierten Videodienstanbieter haben und diesen nicht zum 30. September 2022 kündigen können.

Darum bemühen wir uns, mit dem GKV-SV eine Kulanzzeit zu vereinbaren. Wir setzen uns nachdrücklich dafür ein, dass Sie Ihren Anbieter bis zum Ende Ihrer Vertragslaufzeit nutzen können. Bitte beachten Sie dazu weitere Infos vom DHV.

Fragen Sie die Kündigungsfristen aber bitte ausdrücklich beim Anbieter nach. Vor allem bei ausländischen Anbietern besteht in der Regel die Möglichkeit, sofort zu kündigen, auch wenn man für ein ganzes Jahr gebucht hat. Bereits bezahlte Beträge sollten unproblematisch erstattet werden.

Infoveranstaltung: Zertifizierte Videotools – was ist zu beachten?

Nur für Mitglieder – am 24. August 2022 informieren wir Sie online speziell zum Thema "Videodienstanbieter für Hebammen". Am Beispiel unseres Beratungstools video.ammely.de geben Ursula Jahn-Zöhrens, DHV-Beirätin für den Freiberuflichenbereich, und Jenni Schwanenberg, Digitalexpertin, Auskunft.

Zur Anmeldung, 24.08.2022, 09.00–10.00 Uhr

Ergänzend findet der DHV-Jour Fixe zu den Vertragsverhandlungen regelmäßig am letzten Dienstag im Monat (aktuell am 26.07.2022) von 09.00 – 10.00 Uhr statt.
Auch hier informieren wir regelmäßig über aktuelle Entwicklungen.

Zur Anmeldung 26.07.2022, 09.00 -10.00 Uhr

 

 
 
 
 
 
         
 

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Den Inhalt dieses Sondernewsletters stellt der Corona-Krisenstab des DHV zusammen: Barbara Blomeier (NRW) und Ann-Jule Wowretzko (Berlin) für die Landesverbände, Denize Krauspenhaar (Qualitätsmanagement), Manuela Rauer-Sell (beratende Hebamme), Ursula Jahn-Zöhrens und Andrea Ramsell (Beirätinnen) sowie Ulrike Geppert-Orthofer (Präsidentin Deutscher Hebammenverband e. V.)

01.07.2022: neue Testverordnung mit vielen Fragen - Broschüre des Landesverbandes gibt Antworten

Foto: Landesverband der Hebammen NRW

Die ab heute geltende Testverordnung wirft erneut viele Fragen auf.

Wieder einmal wurde die besondere Situation von außerklinisch tätigen Hebammen nicht berücksichtigt.

Das nehmen wir zum Anlass, um zum wiederholten Male mit Nachdruck zu fordern, dass Hebammen in allen Verordnungen und Erlassen explizit mit erwähnt werden müssen!

Da weder das Bundesgesundheitsministerium noch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW sich in der Lage gesehen hat, alle Hebammen - klinisch und außerklinisch - "mitzudenken" und die für sie notwendigen und sinnvollen Regelungen in der neuen Testverordnung zu verankern, haben wir als Berufsverband - ebenfalls zum wiederholten Male - den Versuch unternommen, Antworten auf die Fragen der Kolleginnen zu finden.

Sollte Ihre Frage nicht beantwortet sein, wenden Sie sich bitte unbedingt an Ihre zuständige Behörde oder schreiben direkt eine Mail an das Ministerium unter coronatestung@mags.nrw.de

Und vor allen Dingen: Bleiben Sie gesund!

Hier hat der Landesverband die aktuellen Regelungen rund um die Coronatests zusammengestellt

Coronatestverordnung vom 30. Juni 2022

29.06.2022: GKV-SV unterzeichnet Verlängerung der Videobetreuung

Foto: Mohammad Danish auf Pexels

Gestern Nachmittag wurde bestätigt, dass die Verlängerung der Vereinbarung zur Videobetreuung auch vom GKV-SV unterzeichnet worden ist.

Das Erbringen digitaler Leistungen ist also weiterhin möglich, vorerst befristet bis zum 30.09. diesen Jahres.

Die Verpflichtung, ausschließlich zertifizierte Tools zu nutzen, ist damit noch einmal ausgesetzt worden. Das bedeutet, dass Hebammen unverändert ihre bisherigen Video-Tools nutzen können. Einige Regeln sind dennoch einzuhalten, daher empfehlen wir, die hier eingestellte Datei der Vereinbarung gründlich durchzulesen. 

Befristete Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen

20.06.2022: neue Bestimmungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Foto: Nataliya Vaitkevich auf Pexels

Es gibt neue Bestimmungen bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Das BMG hat die FAQs zum Infektionsschutzgesetz angepasst, dort steht jetzt unter 19.:

Bis zum 30. September 2022 reicht der Nachweis von zwei Einzelimpfungen aus, ab dem 1. Oktober müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, dabei muss die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein.

Hier finden Sie die komplette Datei

17.06.2022: Sondervereinbarungen verlängert!

Foto: Anna Shvets auf Pexels

Trotz der Schwierigkeiten in den derzeitigen Vertragsverhandlungen haben sich die beteiligten Berufsverbände der Hebammen und der GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, die Übergangsvereinbarung in der derzeitigen Form zunächst um weitere drei Monate (bis 30.9.2022) zu verlängern. Die Absichtserklärung ist mündlich erfolgt, das Unterschriftenverfahren in Gang gesetzt. Das bedeutet, dass die Verlängerung in den nächsten Tagen offiziell bestätigt wird.

So schreibt es der DHV in seinem heute veröffentlichten Newsletter. Weiter heisst es: Auch wenn die Übergangsvereinbarung nun in bekannter Form verlängert wurde, hat der GKV-SV bereits angekündigt, digitale Beratungen und Kurse mithilfe gängiger Anbieter in naher Zukunft nicht mehr akzeptieren zu können. Hintergrund hierfür sind gesetzliche Vorgaben zur Datensicherheit.

Umso erfreulicher ist es daher, dass ein auf die Bedürfnisse der Hebammen zugeschnittenes und kostengünstiges Tool für Video-Sprechstunden und Onlinekurse nun zertifiziert wurde und über www.ammely.de gebucht werden kann. Nähere Informationen dazu sind hier zu finden.

20.05.2022: Leitlinie zu SARS-CoV-2 in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett weiterentwickelt

Foto: Anna Shvets auf Pexels

Die überarbeitete Leitlinie bezieht sich auf spezifische Aspekte im Umgang mit SarsCoV2 während Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit. Die Empfehlungen beruhen auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft.

An der Entstehung der Leitlinie sind die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) und die Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM) federführend beteiligt, weitere Fachgesellschaften haben mitgearbeitet.

Sars-CoV-2 in Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett

 

05.05.2022: Arbeitsschutzstandard an neue gesetzliche Vorgaben angepasst

Foto: Edward Jenner auf Pexels

Der Arbeitsschutzstandard bietet eine Hilfestellung zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten im Hinblick auf Corona. Im an die aktuellen gesetzlichen Regelungen angepassten Arbeitsschutzstandard geht es insbesondere um

  • Basismaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz,
  • Aufklärung und Information von Beschäftigten zu Impfungen sowie Unterstützung von Impfaktionen,
  • Wegfall der Regelungen nach § 28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht).

Hier finden Sie den neuen Arbeitsschutzstandard (aktualisiert am 12.04.2022)

Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier

 

28.03.2022 Achtung: auch nicht geimpfte soloselbständige Hebammen müssen sich aktiv melden

Foto: CDC von Pexels

Die entsprechenden Erlasse wurden aktualisiert: Auch soloselbständige Hebammen fallen unter das Meldeverfahren nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das bedeutet, dass sich jede selbstständige Hebamme selbst auf einem Online-Portal eintragen muss, wenn sie nicht geimpft ist. Die Entscheidung ist extrem kurzfristig. Stichtag für die Meldung ist der 31.3.2022!

Hier finden Sie das Formular für die Online-Meldung: https://service.wirtschaft.nrw/servicebereich/kammern-nrw/online-meldung-impfpflicht

Hier finden Sie die aktualisierte Fassung des Leitfadens zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht".

 

14.02.2022: Übergangsregelungen verlängert bis zum 30.06.2022

Bild: Ivan Samkov auf Pexels

Nun ist es endlich offiziell: Die Übergangsregelungen zur digitalen Leistungserbringung sind verlängert bis zum 30.6.2022.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist im Mitgliederbereich der Website des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) unter "Videobetreuung Hebammen Übergangsvereinbarung" (pdf) nachzulesen

 

08.03.2022: Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Wie verhalte ich mich als Hebamme in NRW?

Bild: Nataliya Vaitkevich auf Pexels

Das Thema "einrichtungsbezogene Impfpflicht" hat viele Fragen aufgeworfen. Der Landesverband stellt Ihnen jetzt einen Leitfaden zur Verfügung, der Schritt für Schritt darüber aufklärt, was Sie als Hebamme tun müssen und Ihre Fragen beantwortet.

Leitfaden Impfpflicht

Nach wie vor erreichen uns viele Fragen rund um das Thema Corona. Bitte haben Sie Verständnis, dass es uns als Berufsverband nicht möglich ist, die Verordnungen des Gesetzgebers auszulegen, geschweige denn die kommunalen Umsetzungen im Blick zu haben.

Daher informieren Sie sich bitte auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Dort gibt es viele Informationen zu aktuellen Fragestellungen rund um die Coronaverordnung.

Wenn Sie dort keine Antwort auf Ihre Frage finden, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Behörde.

Grundsätzlich gilt:

•    Hebammen gehören zu den nichtärztlichen humanmedizinischen Leistungserbringern
•    Hebammenleistungen sind medizinische Leistungen
•    Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse sind medizinische Leistungen
•    Babyschwimmen, Yoga, Pekip, Bauchtanz usw. sind keine (!) medizinischen Leistungen

Über allem steht das Gebot, den Infektionsschutz aufrecht zu erhalten und die Infektionsschutzregeln konsequent umzusetzen und zu beachten!

Sondervereinbarungen

Die Sondervereinbarungen enden am 31.03.2022. Bisher liegen uns noch keine Informationen darüber vor, wie die Erbringung und Vergütung von digitalen Leistungen ab dem 1.4.2022 gestaltet ist. Die Beirätin für den freiberuflichen Bereich wird sicher informieren, sobald Ergebnisse da sind. Es empfiehlt sich, an den regelmäßigen digitalen Informationsveranstaltungen von Ursula Jahn-Zöhrens teilzunehmen.

Die Anmeldung ist möglich über die Website des DHV

 

21.02.2022: DHV-Veranstaltungen zu Corona-Themen auf E-Learning-Plattform eingestellt

Bild: Tima Miroshnichenko auf Pexels

Gut zu wissen - für alle, die den Termin nicht wahrnehmen konnten: Der Deutsche Hebammenverband (DHV) hat die Veranstaltung zur Impfpflicht für seine Verbandsmitglieder jetzt auf der E-Learning-Plattform im Mitgliederbereich eingestellt. Der Zugang ist nach Angabe der Mitgliedsnummer möglich.

Dort werden Sie in Kürze auch die Aufzeichnung der Online-Veranstaltung vom 21. Februar 2022 finden, in der es um Wissenswertes über die unterschiedlichen Impfstoffe, deren Wirkungsweisen und Wirksamkeiten sowie über die Medikation von COVID-19-Patient*innen geht.

Hier kommen Sie zur Plattform

17.02.2022: Impfung mit Proteinimpfstoff voraussichtlich ab KW 9 möglich

Bild: Gustavo Fring auf Pexels

Für diejenigen, die bislang kein Impfangebot in Anspruch genommen haben, weil sie auf den Proteinimpfstoff warten wollten, kann es nun weitergehen. Voraussichtlich ab der 9. Kalenderwoche wird das Land NRW den Kommunen den Impfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax zur Verfügung stellen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Priorisierung der Impftermine vorgegeben. Bevorzugt sollen u.a. die Personengruppen geimpft werden, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, also auch Hebammen.

Wenn Sie angestellt arbeiten und sich impfen lassen wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, die Sie zum Impftermin mitbringen müssen.

Wenn Sie freiberuflich tätig sind und sich jetzt impfen lassen wollen, können Sie keine Bescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen. Sie können aber das vom Deutschen Hebammenverband (DHV) erarbeitete Formular herunterladen und ausfüllen, einen Screenshot von der Vertragspartnerliste des GKV, auf der Sie erscheinen, erstellen, und sicherheitshalber Ihre zuständige Behörde um eine schriftliche Bestätigung bitten, dass Sie tatsächlich Hebamme sind und im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht Anspruch auf die Impfung haben. Zum Impftermin nehmen Sie dann sämtliche Unterlagen und Ihre Berufsurkunde mit.

Bestätigung der freiberuflichen Hebammentätigkeit

14.02.2022: Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Bild: thirdman auf Pexels

Das Bundesministerium für Gesundheit hat nun eine aktualisierte Handreichung mit Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorgelegt.

Erstmals sind hebammenspezifische Fragestellungen mit aufgenommen worden und damit Themen eingeflossen, die während der Online-Veranstaltung mit einer Vertreterin des Bundesgesundheitsministeriums von den Teilnehmerinnen angesprochen wurden.

Handreichung Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten

14.02.2022: BGW mit Arbeitshilfen, Infos und Formularen rund um Corona

Bild: Darya Sannikova auf Pexels

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet auf ihrer Website aktuelle Arbeitshilfen, Informationen und Formulare rund um Corona an.

Wir haben einige Links für Sie zusammengestellt:

Covid-19-Impfungen

https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/covid-19-impfungen-was-jetzt-wichtig-ist-43600

Boostern und die Impfstrategie 2022

https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/medien-arbeitshilfen/medien-center/bgw-podcast-herzschlag/boostern-und-die-impfstrategie-2022-64008

Telefonische Krisenberatung: Mit gutem Gefühl zur Corona-Impfung

https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/themen/gesund-im-betrieb/gesunde-psyche/telefonische-krisenberatung-impfen-63954

Covid-19-Erkrankungen: Hilfe von der BGW

https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/unfall-berufskrankheit/berufskrankheiten/covid-19-63456

Berufskrankheiten-Anzeige und Kostenübernahme von Testungen bei Covid-19-Verdacht

https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/berufskrankheiten-anzeige-und-kostenuebernahme-von-testungen-bei-43564

24.01.2022: Corona-Update - Sondernewsletter des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)

Bild: Polina Tankilevitch auf Pexels

Liebe Kolleg*innen, liebe werdende Hebammen,

seit fast zwei Jahren bestimmt die Corona-Pandemie unsere Arbeitsabläufe. Sehr schnell haben wir Hebammen uns umgestellt, Hygienekonzepte eingeführt und auch Hebammenleistungen digital erbracht. Hinzu kommt die Sorge um die eigene Gesundheit.

Die schnelle Entwicklung der Impfstoffe bedeutete für viele eine Erleichterung und mehr Sicherheit. Eine Mischung aus gesunder Skepsis, kultureller Prägung und nicht gelungener Kommunikation hat dennoch dazu geführt, dass eine ausreichende Impfbereitschaft nicht erreicht wurde. Nun müssen wir feststellen, dass das Thema Impfen zunehmend zu gesellschaftlich aufgeheizten Diskussionen und einem schwindenden Verständnis für die jeweils andere Seite führt.

Dies beeinflusst uns Hebammen nicht nur in unserer Arbeitsorganisation. Zu unseren Prinzipien gehört es, alle Frauen gleich zu behandeln und nicht zu diskriminieren – unabhängig von ihrer Überzeugung und Haltung gegenüber dem Thema Impfen. Und wir arbeiten respektvoll mit unseren Kolleg*innen und
benachbarten Berufsgruppen zusammen. Diese Haltung bestimmt den Wert unserer Arbeit und trägt dazu bei, dass wir die Versorgung mit Hebammenhilfe – im Krankenhaus und im ambulanten Bereich – sicherstellen können.

Die nicht ausreichende Impfquote hat den Gesetzgeber am Ende des vergangenen Jahres dazu bewogen, eine einrichtungsbezogene Impfpflicht einzuführen. Wir hätten dies alle nicht für möglich gehalten.

Das hohe Tempo der sich ablösenden Infektionsschutzverordnungen und die Angst, am Ende in ihrer Freiheit mehr und mehr beschränkt zu werden, hat bei einigen unserer Kolleg*innen mitunter auch Skepsis hervorgebracht. Sie wenden sich besorgt an uns.

Zum einen, weil sie gehört haben, dass der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kein ordentliches Gesetzgebungsverfahren zugrunde gelegen haben soll. Diese Befürchtung möchten wir gerne ausräumen. Es sind alle vorgeschriebenen Schritte eingehalten worden. Der Fraktionszwang wurde aufgehoben und alle Abgeordneten folgten alleinverantwortlich ihrer Gewissensentscheidung. Die
erforderlichen Mehrheiten wurden bei jeder Abstimmung weit übertroffen. Auch der Bundesrat hat dem Gesetz mit großer Mehrheit zugestimmt. Und unser Bundespräsident hat das Gesetz unterschrieben.

Zum anderen äußern diese Kolleg*innen die Sorge wegen einer nicht ausreichenden Erprobung der verfügbaren Impfstoffe. Das Risiko von Spätfolgen wird von allen führenden Immunolog*innen als sehr gering erklärt. Über Nebenwirkungen und Langzeitfolgen können sehr gute Aussagen getroffen werden, denn der mRNA-Impfstoff ist in der Zwischenzeit millionenfach untersucht und milliardenfach angewendet worden. Eine ähnlich vergleichbare, belastbare Datenlage gibt es für keinen anderen Wirkstoff – auch nicht für Impfungen gegen andere Krankheiten (WHO).

Uns erreichen zurzeit vermehrt Fragen zur arbeitsrechtlichen Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – sowohl das Angestelltenverhältnis als auch die Freiberuflichkeit betreffend. Diese Fragen haben wir gesammelt und in Form von FAQs für Sie beantwortet.

Liebe Kolleg*innen, die individuelle Impfentscheidung machen wir alle uns nicht leicht. Wir nehmen Ihre Sorgen sehr ernst und möchten sehr gerne Ihre Fragen beantworten. Dafür bieten wir kurzfristig zwei Informationsveranstaltungen rund um das Thema Corona, Impfen und Arbeitsrecht an.

Die erste findet am 31. Januar 2022 mit Dr. Justyna Chmielewska, Mitarbeiterin des Bundesgesundheitsministeriums, und unserem Rechtsanwalt Armin Hirschmüller
statt. Für einen weiteren Termin werden wir eine*n Immunolog*in/Virolog*in/Epidemiolog*in einladen. Der Termin wird noch bekanntgegeben. Beide Veranstaltungen werden aufgezeichnet und in unsere E-Learning-Plattform OlGA für Sie eingestellt.

Für den Termin am 31. Januar 2022 bitten wir um Anmeldung

Für uns ist eines klar: Der aktuell möglicherweise auftretende Versorgungsengpass ist nicht der Verantwortung einzelner Hebammen zuzuschreiben. Es gibt viele Gründe, warum zu viele Hebammen seit langem ihrem Beruf den Rücken zukehren. Diese haben sich in Corona-Zeiten noch mal deutlich verschärft. Seit vielen Jahren warnen wir davor und seit ebenso vielen Jahren werden diese Warnungen nicht beachtet. Wir wehren uns dagegen jetzt die Verantwortung für Versorgungsengpässe den Kolleg*innen, die eine Impfung für sich ablehnen, zuzuschreiben.

Wir wünschen Ihnen alles Gute, bleiben Sie gesund!

Ihr Krisenstab
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Einfluss der Omikron-Variante auf die Arbeit von Hebammen

In den nächsten Wochen wird die Omikron-Variante voraussichtlich unsere Arbeit sehr stark beeinflussen. Die Verläufe scheinen sich deutlich milder zu entwickeln und die Hospitalisierungsrate niedriger zu sein als bei den vorangegangenen Varianten. Die Ansteckung ist jedoch deutlich erhöht, auch für geimpfte Personen, sodass wir davon ausgehen müssen, dass auch Kolleg*innen vermehrt in Quarantäne sein werden. Die Quarantäne-Vorschriften wurden an die leichteren Verläufe angepasst.

Diese sind hier anschaulich zusammengefasst.

Aufgrund der derzeitigen Infektionslage und der neuen Gesetzgebung ist nicht auszuschließen, dass es zu Personalengpässen kommt. Daher sollte im Vorfeld schon an einen Notfallplan gedacht werden. Das Dienst-Beleghebammensystem bildet hier eine Besonderheit, da die freiberuflich tätigen Hebammen einen Vertrag mit der Klinik geschlossen haben, in dem sie sich verpflichten, mit ihrer Tätigkeit die Dienste abzudecken, um so die Versorgung der Frauen sicherzustellen.

Mit diesem Papier möchten wir gerne den Hebammen einige Hinweise geben, um einen Notfallplan auszuarbeiten. Trotzdem sollten Sie sich zusätzlich ggf. rechtlich beraten lassen.

Bereits zu Beginn der Pandemie haben wir einen Wegweiser "Hebammen helfen Hebammen", wie Kolleg*innen Kolleg*innen unterstützen können, entwickelt. Diesen möchten wir hiermit in Erinnerung rufen – und Sie auf das neue Papier für Dienstbeleghebammen aufmerksam machen.

Außerdem ist die Organisation "Wir wollen helfen" weiterhin aktiv. Wenn Sie sich also vorstellen können, Kolleg*innen im Krankenhaus zu unterstützen und spontan einzuspringen, dann können Sie sich unter diesem Link registrieren lassen.

Wir haben als Hebammen und auch als Hebammenverband keinen Versorgungsauftrag. Wir möchten Sie dennoch bitten, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber und/oder Ihren Kolleg*innen zu besprechen, wie der Ausfall von Kolleg*innen durch eine Infektion mit Omikron oder weil sie aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorübergehend ausfallen, kompensiert werden kann.

Was muss die einzelne angestellte Hebamme im Kreißsaal leisten, wenn viele Hebammenkolleg*innen durch Corona-Infektionen ausfallen?

Hoher Krankenstand, akute Corona-Infektionen im Team. Dadurch verschärft sich oder entsteht eine Personalnot und an eine vorausschauende Dienstplanung und Besetzung ist meist nicht zu denken. Das ist eine schlimme Situation für die Kolleg*innen, aber: Angestellte Hebammen haben trotzdem keine Verantwortung für die Personalplanung und können auch nicht "durcharbeiten". Das Arbeitszeitgesetz und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gelten auch in der Pandemie. Personalnot ist kein betrieblicher Notfall – besonders dann nicht, wenn der Zustand chronisch und nicht akut ist.

Wir haben wichtige Informationen zur derzeitigen Arbeitssituation in Kliniken für Sie zusammengestellt.

Alle aktuellen Informationen finden Sie jederzeit auf der neu gestalteten Corona-Seite des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) www.hebammenverband.de/corona

Den Inhalt dieses Sondernewsletters stellt der Corona-Krisenstab des DHV zusammen: Barbara Blomeier (NRW) und Ann-Jule Wowretzko (Berlin) für die Landesverbände, Denize Krauspenhaar (Qualitätsmanagement), Manuela Rauer-Sell (beratende Hebamme), Ursula Jahn-Zöhrens und Andrea Ramsell (Beirätinnen) sowie Ulrike Geppert-Orthofer (Präsidentin Deutscher Hebammenverband e. V.)

20.01.2022: Welcher Antigenschnelltest erkennt Corona zuverlässig?

Bild: Polina Tankilevic auf Pexels

Die Evaluierung einer großen Anzahl von SARS-CoV-2-Antigenschnelltests durch das Paul-Ehrlich-Institut wirkt auf den ersten Blick sehr umfangreich, ist aber hilfreich, um nachzuprüfen, wie es um die Sensitivität des Tests bestellt ist, der beim Selbst- oder beim sogenannten Bürgertest zu Einsatz kommt. Mithilfe der Evaluierung lassen sich Unsicherheiten, die angesichts der aktuellen Diskussion zur Verlässlichkeit der Tests aufkommen, beseitigen.

Es nützt bereits, sich mit Tabelle 1 zu beschäftigen, denn sie fasst die Ergebnisse der Antigenschnelltests zusammen, die als „dem Stand der Technik entsprechend“ bewertet wurden, die Hersteller sind alphabetisch aufgelistet.

Hier können Sie die Ergebnisse nachlesen

Auf der Website des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) gibt es diese und weitere Arbeitshilfen

17.01.2022: Geboosterte und Testpflicht

Bild: Anna Shvets auf Pexels

Geboosterte Hebammen sind von der Verpflichtung befreit, sich zweimal pro Woche testen zu lassen. Geboosterte Teilnehmerinnen dürfen an Präsenzkursen von Hebammen auch ohne vorangehende Schnelltests teilnehmen.

Beides hat die Stabsstelle "Rechtsfragen und Rechtsetzung Pandemiebewältigung" beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW auf Anfrage einer Kollegin bestätigt.

Der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, zu denen auch Kurse der Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik durch Hebammen zählen, ist zwar grundsätzlich nicht mit einer Testpflicht verbunden, dennoch empfehlen wir weiterhin, sämtliche Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten.

Gerade mit Blick auf die hochansteckende Omikronvariante kann es sinnvoll sein, sich auch als geboosterte Hebamme selbst regelmäßig zu testen oder testen zu lassen und dies auch den Kursteilnehmerinnen nahezulegen.

10.01.2022: Arbeitsschutzstandard als Richtschnur

Bild: Griffin Wooldridge auf Pexels

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen gilt weiterhin als Richtschnur zur Umsetzung der Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Bitte beachten Sie, dass bei künftigen Konferenzen der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder Regelungen beschlossen werden können, die Änderungen in den Arbeitsschutzstandards zur Folge haben. Bitte halten Sie sich deshalb möglichst tagesaktuell informiert.

Hier kommen Sie zum Arbeitsschutzstandard