28.Februar 2023: Coronaschutz-Verordnung endet - Infektionsschutzgesetz gilt weiter

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Fast drei Jahre haben die Regelungen zahlreicher Coronaschutz-Verordnungen Hebammen und ihre Arbeit begleitet. Am 28. Februar läuft nun die aktuelle Coronaschutz-Verordnung aus. Bestimmte Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes gelten jedoch bis 7. April 2023 weiter.
In dem Bundesgesetz sind noch Regelungen enthalten, die auch für Hebammen gelten, etwa das Tragen von Masken.
05. Januar 2023: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht (Impfung gegen COVID-19) ist zum 1.1.2023 außer Kraft getreten

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Bescheide, in denen nichtgeimpften Hebammen ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, müssten zunächst befristet erteilt worden sein. Fehlt in einem Bescheid eine solche Befristung, sollte sich die Hebamme gegen den Bescheid wehren. Zwar könnte sie nebenbei bereits die Tätigkeit wieder aufnehmen, da der Bescheid offensichtlich nach Ablauf der Impfpflicht rechtswidrig geworden ist. Allerdings sollten Hebammen hier nicht ohne anwaltliche Beratung agieren, sondern sich kurz rückversichern. Hebammen, die Mitglied in einem der Landesverbände des DHV sind, können sich an die Kanzlei Hirschmüller unter der bekannten Adresse wenden.
02.12.2022: Kassenärztliche Vereinigung aktualisiert Schaubild zu Coronatests

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat nach der Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung ihr Schaubild zu den Testungen auf SARS-CoV-2 in Arztpraxen aktualisiert. Das Schaubild zeigt, welche Tests in den Arztpraxen grundsätzlich möglich sind und wer Anspruch auf sie hat.
Für Hebammen, die PoC-Tests mit den KVen abrechnen, sind die Informationen wichtig, die unter der Überschrift "Personal von Praxen humanmedizinischer Heilberufe" aufgelistet sind.
Hier kommen Sie zum Schaubild "Corona-Testungen" der KBV
09.11.2022: Missachtung unseres Berufs: Coronabonus wird nicht an Hebammen ausgezahlt

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Die Streichung der Hebammen aus dem Pflegebudget ist nur eine von vielen Unsäglichkeiten, die die Politik für Hebammen bereit hält. Hier eine weitere: Zum dritten Mal in Folge werden Hebammen bei der aktuellen Prämienauszahlung des Pflegebonus ausgeschlossen. Die Leistungen von Hebammen, die sie in der Versorgung von Frauen und Familien während der Corona-Pandemie erbracht haben, werden komplett ignoriert.
Das im Juni verabschiedete Pflegebonusgesetz ist ein politischer Rückschritt und entspricht in keinster Weise den Erwartungen, die die Parteien mit ihrem Koalitionsvertrag im Hinblick auf eine neue Gesundheits- und Pflegepolitik geweckt haben.
Hatten die Beteiligten bei der letzten Vergabe noch die Möglichkeit, sich auf eine Verteilung untereinander zu einigen, wodurch im Einzelfall auch Hebammen mitbedacht wurden, so schließt das neue Gesetz dies jetzt aus, da es sich ausschließlich auf Pflegefachkräfte bezieht. Das zeugt von einer empörenden Unkenntnis der Tätigkeitsfelder von Hebammen in Kliniken.
Die Politik sendet erneut ein fatales Signal!
Mehr dazu auf den Seiten des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)
Der Bundesverband Pflegemanagement hat eine Stellungnahme zur katastrophale Umsetzung des Corona-Bonus verfasst und seine Positionen und Forderungen an die Politik formuliert:
Stellungnahme des Bundesverbandes Pflegemanagement
10.10.2022: Corona-Regeln im Oktober - das sollte die Hebamme wissen (neue Seite 9!)

Bild: Landesverband der Hebammen NRW
Mit unserem Leitfaden durch die Corona-Regeln im Oktober und deren Auswirkungen auf Ihre Arbeit können Sie sich im Rechtedschungel bestens orientieren. Neben den Regelungen helfen unsere Beispiele in der Praxis weiter. Wichtige Informationen kommen gut an, z. B. siehe die (neue) Seite 9:
"Ausnahmereglungen im Infektionsschutzgesetz ermöglichen die Teilnahme an Kursen in der Hebammenpraxis ohne das Tragen einer FFP2-Maske", bestätigt der Leiter der Stabsstelle "Corona Koordination und Dialog" im Gesundheitsministerium NRW.
Kurz gefasst - Corona-Regeln im Oktober - Was sollte die Hebamme wissen?
06.10.2022: Corona-Update "Infektionsschutzgesetz" - Sondernewsletter des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)

Bild: Landesverband der Hebammen NRW - Thomas Rinke
Im aktuellen Sondernewsletter des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) geht es um das geänderte Infektionsschutzgesetz und seine Bedeutung für unsere Arbeit. Wir in NRW befinden uns derzeit noch in der Klärung einiger Fragen. Sobald wir entsprechende Antworten haben, werden wir sie über unsere Verteiler unverzüglich an unsere Mitglieder weitergeben.
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30.09.2022: neue Coronaschutz-Verordnung im Oktober

Foto: Griffin Wooldridge auf Pexels
Ab dem 01. Oktober gilt die neue Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. Dort werden "humanmedizinische Praxen nichtärztlicher Leisungserbringer" (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2) gesondert aufgeführt, deren Beschäftigte verpflichtet sind, mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Darunter ist auch die soloselbstständig ambulant tätige Hebammen zu verstehen, so dass diese Regelung letztlich jede Hebamme in Ausübung ihrer Tätigkeit betrifft.
Coronaschutzverordnung, gültig ab 01. Oktober 2022
Hier kommen Sie auf die Seite der Landesregierung NRW mit allen rechtlichen Regelungen zu Corona
Das Land NRW bietet einen kostenlosen Newsletter an. Wenn Sie sich dort registrieren, bekommen Sie automatisch Informationen über neue Gesetze, Erlasse und Verordnungen und damit auch Benachrichtigungen, wenn eine neue Coronaschutzverordnung herausgebracht wurde.
Hier können Sie den Newsletter abonnieren
20.07.2022: Corona-Update "Videotools" - Sondernewsletter des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)

Bild: Landesverband der Hebammen NRW
Ab 1. Oktober werden die Übergangsvereinbarungen auslaufen. Für abrechnungsfähige Videoberatungen und -kurse sollen zertifizierte Videotools eingesetzt werden, wozu etwa "Zoom" nicht zählt. Derzeit gibt es noch einige Unklarheiten, die in den Verhandlungen thematisiert werden müssen. Im August wird dazu eine Infoveranstaltung für Mitglieder angeboten.
Der Landesverband NRW hat für Sie alles Wesentliche hier zusammengefasst
Ausführlich informiert der nachfolgende Sondernewsletter des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)
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Den Inhalt dieses Sondernewsletters stellt der Corona-Krisenstab des DHV zusammen: Barbara Blomeier (NRW) und Ann-Jule Wowretzko (Berlin) für die Landesverbände, Denize Krauspenhaar (Qualitätsmanagement), Manuela Rauer-Sell (beratende Hebamme), Ursula Jahn-Zöhrens und Andrea Ramsell (Beirätinnen) sowie Ulrike Geppert-Orthofer (Präsidentin Deutscher Hebammenverband e. V.)
01.07.2022: neue Testverordnung mit vielen Fragen - Broschüre des Landesverbandes gibt Antworten

Foto: Landesverband der Hebammen NRW
Die ab heute geltende Testverordnung wirft erneut viele Fragen auf.
Wieder einmal wurde die besondere Situation von außerklinisch tätigen Hebammen nicht berücksichtigt.
Das nehmen wir zum Anlass, um zum wiederholten Male mit Nachdruck zu fordern, dass Hebammen in allen Verordnungen und Erlassen explizit mit erwähnt werden müssen!
Da weder das Bundesgesundheitsministerium noch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW sich in der Lage gesehen hat, alle Hebammen - klinisch und außerklinisch - "mitzudenken" und die für sie notwendigen und sinnvollen Regelungen in der neuen Testverordnung zu verankern, haben wir als Berufsverband - ebenfalls zum wiederholten Male - den Versuch unternommen, Antworten auf die Fragen der Kolleginnen zu finden.
Sollte Ihre Frage nicht beantwortet sein, wenden Sie sich bitte unbedingt an Ihre zuständige Behörde oder schreiben direkt eine Mail an das Ministerium unter coronatestung@mags.nrw.de
Und vor allen Dingen: Bleiben Sie gesund!
Hier hat der Landesverband die aktuellen Regelungen rund um die Coronatests zusammengestellt
29.06.2022: GKV-SV unterzeichnet Verlängerung der Videobetreuung

Foto: Mohammad Danish auf Pexels
Gestern Nachmittag wurde bestätigt, dass die Verlängerung der Vereinbarung zur Videobetreuung auch vom GKV-SV unterzeichnet worden ist.
Das Erbringen digitaler Leistungen ist also weiterhin möglich, vorerst befristet bis zum 30.09. diesen Jahres.
Die Verpflichtung, ausschließlich zertifizierte Tools zu nutzen, ist damit noch einmal ausgesetzt worden. Das bedeutet, dass Hebammen unverändert ihre bisherigen Video-Tools nutzen können. Einige Regeln sind dennoch einzuhalten, daher empfehlen wir, die hier eingestellte Datei der Vereinbarung gründlich durchzulesen.
20.06.2022: neue Bestimmungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Foto: Nataliya Vaitkevich auf Pexels
Es gibt neue Bestimmungen bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Das BMG hat die FAQs zum Infektionsschutzgesetz angepasst, dort steht jetzt unter 19.:
Bis zum 30. September 2022 reicht der Nachweis von zwei Einzelimpfungen aus, ab dem 1. Oktober müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, dabei muss die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein.
Hier finden Sie die komplette Datei
17.06.2022: Sondervereinbarungen verlängert!

Foto: Anna Shvets auf Pexels
Trotz der Schwierigkeiten in den derzeitigen Vertragsverhandlungen haben sich die beteiligten Berufsverbände der Hebammen und der GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, die Übergangsvereinbarung in der derzeitigen Form zunächst um weitere drei Monate (bis 30.9.2022) zu verlängern. Die Absichtserklärung ist mündlich erfolgt, das Unterschriftenverfahren in Gang gesetzt. Das bedeutet, dass die Verlängerung in den nächsten Tagen offiziell bestätigt wird.
So schreibt es der DHV in seinem heute veröffentlichten Newsletter. Weiter heisst es: Auch wenn die Übergangsvereinbarung nun in bekannter Form verlängert wurde, hat der GKV-SV bereits angekündigt, digitale Beratungen und Kurse mithilfe gängiger Anbieter in naher Zukunft nicht mehr akzeptieren zu können. Hintergrund hierfür sind gesetzliche Vorgaben zur Datensicherheit.
Umso erfreulicher ist es daher, dass ein auf die Bedürfnisse der Hebammen zugeschnittenes und kostengünstiges Tool für Video-Sprechstunden und Onlinekurse nun zertifiziert wurde und über www.ammely.de gebucht werden kann. Nähere Informationen dazu sind hier zu finden.
20.05.2022: Leitlinie zu SARS-CoV-2 in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett weiterentwickelt

Foto: Anna Shvets auf Pexels
Die überarbeitete Leitlinie bezieht sich auf spezifische Aspekte im Umgang mit SarsCoV2 während Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit. Die Empfehlungen beruhen auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft.
An der Entstehung der Leitlinie sind die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) und die Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM) federführend beteiligt, weitere Fachgesellschaften haben mitgearbeitet.
Sars-CoV-2 in Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett
05.05.2022: Arbeitsschutzstandard an neue gesetzliche Vorgaben angepasst
Foto: Edward Jenner auf Pexels
Der Arbeitsschutzstandard bietet eine Hilfestellung zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten im Hinblick auf Corona. Im an die aktuellen gesetzlichen Regelungen angepassten Arbeitsschutzstandard geht es insbesondere um
- Basismaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz,
- Aufklärung und Information von Beschäftigten zu Impfungen sowie Unterstützung von Impfaktionen,
- Wegfall der Regelungen nach § 28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht).
Hier finden Sie den neuen Arbeitsschutzstandard (aktualisiert am 12.04.2022)
Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier
28.03.2022 Achtung: auch nicht geimpfte soloselbständige Hebammen müssen sich aktiv melden

Foto: CDC von Pexels
Die entsprechenden Erlasse wurden aktualisiert: Auch soloselbständige Hebammen fallen unter das Meldeverfahren nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das bedeutet, dass sich jede selbstständige Hebamme selbst auf einem Online-Portal eintragen muss, wenn sie nicht geimpft ist. Die Entscheidung ist extrem kurzfristig. Stichtag für die Meldung ist der 31.3.2022!
Hier finden Sie das Formular für die Online-Meldung: https://service.wirtschaft.nrw/servicebereich/kammern-nrw/online-meldung-impfpflicht
Hier finden Sie die aktualisierte Fassung des Leitfadens zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht".
14.02.2022: Übergangsregelungen verlängert bis zum 30.06.2022

Bild: Ivan Samkov auf Pexels
Nun ist es endlich offiziell: Die Übergangsregelungen zur digitalen Leistungserbringung sind verlängert bis zum 30.6.2022.
Der Wortlaut der Vereinbarung ist im Mitgliederbereich der Website des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) unter "Videobetreuung Hebammen Übergangsvereinbarung" (pdf) nachzulesen
08.03.2022: Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Wie verhalte ich mich als Hebamme in NRW?

Bild: Nataliya Vaitkevich auf Pexels
Das Thema "einrichtungsbezogene Impfpflicht" hat viele Fragen aufgeworfen. Der Landesverband stellt Ihnen jetzt einen Leitfaden zur Verfügung, der Schritt für Schritt darüber aufklärt, was Sie als Hebamme tun müssen und Ihre Fragen beantwortet.
Nach wie vor erreichen uns viele Fragen rund um das Thema Corona. Bitte haben Sie Verständnis, dass es uns als Berufsverband nicht möglich ist, die Verordnungen des Gesetzgebers auszulegen, geschweige denn die kommunalen Umsetzungen im Blick zu haben.
Daher informieren Sie sich bitte auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Dort gibt es viele Informationen zu aktuellen Fragestellungen rund um die Coronaverordnung.
Wenn Sie dort keine Antwort auf Ihre Frage finden, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Behörde.
Grundsätzlich gilt:
• Hebammen gehören zu den nichtärztlichen humanmedizinischen Leistungserbringern
• Hebammenleistungen sind medizinische Leistungen
• Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse sind medizinische Leistungen
• Babyschwimmen, Yoga, Pekip, Bauchtanz usw. sind keine (!) medizinischen Leistungen
Über allem steht das Gebot, den Infektionsschutz aufrecht zu erhalten und die Infektionsschutzregeln konsequent umzusetzen und zu beachten!
Sondervereinbarungen
Die Sondervereinbarungen enden am 31.03.2022. Bisher liegen uns noch keine Informationen darüber vor, wie die Erbringung und Vergütung von digitalen Leistungen ab dem 1.4.2022 gestaltet ist. Die Beirätin für den freiberuflichen Bereich wird sicher informieren, sobald Ergebnisse da sind. Es empfiehlt sich, an den regelmäßigen digitalen Informationsveranstaltungen von Ursula Jahn-Zöhrens teilzunehmen.
Die Anmeldung ist möglich über die Website des DHV
21.02.2022: DHV-Veranstaltungen zu Corona-Themen auf E-Learning-Plattform eingestellt

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Gut zu wissen - für alle, die den Termin nicht wahrnehmen konnten: Der Deutsche Hebammenverband (DHV) hat die Veranstaltung zur Impfpflicht für seine Verbandsmitglieder jetzt auf der E-Learning-Plattform im Mitgliederbereich eingestellt. Der Zugang ist nach Angabe der Mitgliedsnummer möglich.
Dort werden Sie in Kürze auch die Aufzeichnung der Online-Veranstaltung vom 21. Februar 2022 finden, in der es um Wissenswertes über die unterschiedlichen Impfstoffe, deren Wirkungsweisen und Wirksamkeiten sowie über die Medikation von COVID-19-Patient*innen geht.
17.02.2022: Impfung mit Proteinimpfstoff voraussichtlich ab KW 9 möglich

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Für diejenigen, die bislang kein Impfangebot in Anspruch genommen haben, weil sie auf den Proteinimpfstoff warten wollten, kann es nun weitergehen. Voraussichtlich ab der 9. Kalenderwoche wird das Land NRW den Kommunen den Impfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax zur Verfügung stellen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Priorisierung der Impftermine vorgegeben. Bevorzugt sollen u.a. die Personengruppen geimpft werden, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, also auch Hebammen.
Wenn Sie angestellt arbeiten und sich impfen lassen wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, die Sie zum Impftermin mitbringen müssen.
Wenn Sie freiberuflich tätig sind und sich jetzt impfen lassen wollen, können Sie keine Bescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen. Sie können aber das vom Deutschen Hebammenverband (DHV) erarbeitete Formular herunterladen und ausfüllen, einen Screenshot von der Vertragspartnerliste des GKV, auf der Sie erscheinen, erstellen, und sicherheitshalber Ihre zuständige Behörde um eine schriftliche Bestätigung bitten, dass Sie tatsächlich Hebamme sind und im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht Anspruch auf die Impfung haben. Zum Impftermin nehmen Sie dann sämtliche Unterlagen und Ihre Berufsurkunde mit.
Bestätigung der freiberuflichen Hebammentätigkeit
14.02.2022: Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Bild: thirdman auf Pexels
Das Bundesministerium für Gesundheit hat nun eine aktualisierte Handreichung mit Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorgelegt.
Erstmals sind hebammenspezifische Fragestellungen mit aufgenommen worden und damit Themen eingeflossen, die während der Online-Veranstaltung mit einer Vertreterin des Bundesgesundheitsministeriums von den Teilnehmerinnen angesprochen wurden.
Handreichung Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten
14.02.2022: BGW mit Arbeitshilfen, Infos und Formularen rund um Corona

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Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet auf ihrer Website aktuelle Arbeitshilfen, Informationen und Formulare rund um Corona an.
Wir haben einige Links für Sie zusammengestellt:
Covid-19-Impfungen
Boostern und die Impfstrategie 2022
Telefonische Krisenberatung: Mit gutem Gefühl zur Corona-Impfung
Covid-19-Erkrankungen: Hilfe von der BGW
Berufskrankheiten-Anzeige und Kostenübernahme von Testungen bei Covid-19-Verdacht
24.01.2022: Corona-Update - Sondernewsletter des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)

Bild: Polina Tankilevitch auf Pexels
Liebe Kolleg*innen, liebe werdende Hebammen,
seit fast zwei Jahren bestimmt die Corona-Pandemie unsere Arbeitsabläufe. Sehr schnell haben wir Hebammen uns umgestellt, Hygienekonzepte eingeführt und auch Hebammenleistungen digital erbracht. Hinzu kommt die Sorge um die eigene Gesundheit.
Die schnelle Entwicklung der Impfstoffe bedeutete für viele eine Erleichterung und mehr Sicherheit. Eine Mischung aus gesunder Skepsis, kultureller Prägung und nicht gelungener Kommunikation hat dennoch dazu geführt, dass eine ausreichende Impfbereitschaft nicht erreicht wurde. Nun müssen wir feststellen, dass das Thema Impfen zunehmend zu gesellschaftlich aufgeheizten Diskussionen und einem schwindenden Verständnis für die jeweils andere Seite führt.
Dies beeinflusst uns Hebammen nicht nur in unserer Arbeitsorganisation. Zu unseren Prinzipien gehört es, alle Frauen gleich zu behandeln und nicht zu diskriminieren – unabhängig von ihrer Überzeugung und Haltung gegenüber dem Thema Impfen. Und wir arbeiten respektvoll mit unseren Kolleg*innen und
benachbarten Berufsgruppen zusammen. Diese Haltung bestimmt den Wert unserer Arbeit und trägt dazu bei, dass wir die Versorgung mit Hebammenhilfe – im Krankenhaus und im ambulanten Bereich – sicherstellen können.
Die nicht ausreichende Impfquote hat den Gesetzgeber am Ende des vergangenen Jahres dazu bewogen, eine einrichtungsbezogene Impfpflicht einzuführen. Wir hätten dies alle nicht für möglich gehalten.
Das hohe Tempo der sich ablösenden Infektionsschutzverordnungen und die Angst, am Ende in ihrer Freiheit mehr und mehr beschränkt zu werden, hat bei einigen unserer Kolleg*innen mitunter auch Skepsis hervorgebracht. Sie wenden sich besorgt an uns.
Zum einen, weil sie gehört haben, dass der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kein ordentliches Gesetzgebungsverfahren zugrunde gelegen haben soll. Diese Befürchtung möchten wir gerne ausräumen. Es sind alle vorgeschriebenen Schritte eingehalten worden. Der Fraktionszwang wurde aufgehoben und alle Abgeordneten folgten alleinverantwortlich ihrer Gewissensentscheidung. Die
erforderlichen Mehrheiten wurden bei jeder Abstimmung weit übertroffen. Auch der Bundesrat hat dem Gesetz mit großer Mehrheit zugestimmt. Und unser Bundespräsident hat das Gesetz unterschrieben.
Zum anderen äußern diese Kolleg*innen die Sorge wegen einer nicht ausreichenden Erprobung der verfügbaren Impfstoffe. Das Risiko von Spätfolgen wird von allen führenden Immunolog*innen als sehr gering erklärt. Über Nebenwirkungen und Langzeitfolgen können sehr gute Aussagen getroffen werden, denn der mRNA-Impfstoff ist in der Zwischenzeit millionenfach untersucht und milliardenfach angewendet worden. Eine ähnlich vergleichbare, belastbare Datenlage gibt es für keinen anderen Wirkstoff – auch nicht für Impfungen gegen andere Krankheiten (WHO).
Uns erreichen zurzeit vermehrt Fragen zur arbeitsrechtlichen Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – sowohl das Angestelltenverhältnis als auch die Freiberuflichkeit betreffend. Diese Fragen haben wir gesammelt und in Form von FAQs für Sie beantwortet.
Liebe Kolleg*innen, die individuelle Impfentscheidung machen wir alle uns nicht leicht. Wir nehmen Ihre Sorgen sehr ernst und möchten sehr gerne Ihre Fragen beantworten. Dafür bieten wir kurzfristig zwei Informationsveranstaltungen rund um das Thema Corona, Impfen und Arbeitsrecht an.
Die erste findet am 31. Januar 2022 mit Dr. Justyna Chmielewska, Mitarbeiterin des Bundesgesundheitsministeriums, und unserem Rechtsanwalt Armin Hirschmüller
statt. Für einen weiteren Termin werden wir eine*n Immunolog*in/Virolog*in/Epidemiolog*in einladen. Der Termin wird noch bekanntgegeben. Beide Veranstaltungen werden aufgezeichnet und in unsere E-Learning-Plattform OlGA für Sie eingestellt.
Für den Termin am 31. Januar 2022 bitten wir um Anmeldung
Für uns ist eines klar: Der aktuell möglicherweise auftretende Versorgungsengpass ist nicht der Verantwortung einzelner Hebammen zuzuschreiben. Es gibt viele Gründe, warum zu viele Hebammen seit langem ihrem Beruf den Rücken zukehren. Diese haben sich in Corona-Zeiten noch mal deutlich verschärft. Seit vielen Jahren warnen wir davor und seit ebenso vielen Jahren werden diese Warnungen nicht beachtet. Wir wehren uns dagegen jetzt die Verantwortung für Versorgungsengpässe den Kolleg*innen, die eine Impfung für sich ablehnen, zuzuschreiben.
Wir wünschen Ihnen alles Gute, bleiben Sie gesund!
Ihr Krisenstab
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Einfluss der Omikron-Variante auf die Arbeit von Hebammen
In den nächsten Wochen wird die Omikron-Variante voraussichtlich unsere Arbeit sehr stark beeinflussen. Die Verläufe scheinen sich deutlich milder zu entwickeln und die Hospitalisierungsrate niedriger zu sein als bei den vorangegangenen Varianten. Die Ansteckung ist jedoch deutlich erhöht, auch für geimpfte Personen, sodass wir davon ausgehen müssen, dass auch Kolleg*innen vermehrt in Quarantäne sein werden. Die Quarantäne-Vorschriften wurden an die leichteren Verläufe angepasst.
Diese sind hier anschaulich zusammengefasst.
Aufgrund der derzeitigen Infektionslage und der neuen Gesetzgebung ist nicht auszuschließen, dass es zu Personalengpässen kommt. Daher sollte im Vorfeld schon an einen Notfallplan gedacht werden. Das Dienst-Beleghebammensystem bildet hier eine Besonderheit, da die freiberuflich tätigen Hebammen einen Vertrag mit der Klinik geschlossen haben, in dem sie sich verpflichten, mit ihrer Tätigkeit die Dienste abzudecken, um so die Versorgung der Frauen sicherzustellen.
Mit diesem Papier möchten wir gerne den Hebammen einige Hinweise geben, um einen Notfallplan auszuarbeiten. Trotzdem sollten Sie sich zusätzlich ggf. rechtlich beraten lassen.
Bereits zu Beginn der Pandemie haben wir einen Wegweiser "Hebammen helfen Hebammen", wie Kolleg*innen Kolleg*innen unterstützen können, entwickelt. Diesen möchten wir hiermit in Erinnerung rufen – und Sie auf das neue Papier für Dienstbeleghebammen aufmerksam machen.
Außerdem ist die Organisation "Wir wollen helfen" weiterhin aktiv. Wenn Sie sich also vorstellen können, Kolleg*innen im Krankenhaus zu unterstützen und spontan einzuspringen, dann können Sie sich unter diesem Link registrieren lassen.
Wir haben als Hebammen und auch als Hebammenverband keinen Versorgungsauftrag. Wir möchten Sie dennoch bitten, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber und/oder Ihren Kolleg*innen zu besprechen, wie der Ausfall von Kolleg*innen durch eine Infektion mit Omikron oder weil sie aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorübergehend ausfallen, kompensiert werden kann.
Was muss die einzelne angestellte Hebamme im Kreißsaal leisten, wenn viele Hebammenkolleg*innen durch Corona-Infektionen ausfallen?
Hoher Krankenstand, akute Corona-Infektionen im Team. Dadurch verschärft sich oder entsteht eine Personalnot und an eine vorausschauende Dienstplanung und Besetzung ist meist nicht zu denken. Das ist eine schlimme Situation für die Kolleg*innen, aber: Angestellte Hebammen haben trotzdem keine Verantwortung für die Personalplanung und können auch nicht "durcharbeiten". Das Arbeitszeitgesetz und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gelten auch in der Pandemie. Personalnot ist kein betrieblicher Notfall – besonders dann nicht, wenn der Zustand chronisch und nicht akut ist.
Wir haben wichtige Informationen zur derzeitigen Arbeitssituation in Kliniken für Sie zusammengestellt.
Alle aktuellen Informationen finden Sie jederzeit auf der neu gestalteten Corona-Seite des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) www.hebammenverband.de/corona
Den Inhalt dieses Sondernewsletters stellt der Corona-Krisenstab des DHV zusammen: Barbara Blomeier (NRW) und Ann-Jule Wowretzko (Berlin) für die Landesverbände, Denize Krauspenhaar (Qualitätsmanagement), Manuela Rauer-Sell (beratende Hebamme), Ursula Jahn-Zöhrens und Andrea Ramsell (Beirätinnen) sowie Ulrike Geppert-Orthofer (Präsidentin Deutscher Hebammenverband e. V.)
20.01.2022: Welcher Antigenschnelltest erkennt Corona zuverlässig?

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Die Evaluierung einer großen Anzahl von SARS-CoV-2-Antigenschnelltests durch das Paul-Ehrlich-Institut wirkt auf den ersten Blick sehr umfangreich, ist aber hilfreich, um nachzuprüfen, wie es um die Sensitivität des Tests bestellt ist, der beim Selbst- oder beim sogenannten Bürgertest zu Einsatz kommt. Mithilfe der Evaluierung lassen sich Unsicherheiten, die angesichts der aktuellen Diskussion zur Verlässlichkeit der Tests aufkommen, beseitigen.
Es nützt bereits, sich mit Tabelle 1 zu beschäftigen, denn sie fasst die Ergebnisse der Antigenschnelltests zusammen, die als „dem Stand der Technik entsprechend“ bewertet wurden, die Hersteller sind alphabetisch aufgelistet.
Hier können Sie die Ergebnisse nachlesen
Auf der Website des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) gibt es diese und weitere Arbeitshilfen
17.01.2022: Geboosterte und Testpflicht

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Geboosterte Hebammen sind von der Verpflichtung befreit, sich zweimal pro Woche testen zu lassen. Geboosterte Teilnehmerinnen dürfen an Präsenzkursen von Hebammen auch ohne vorangehende Schnelltests teilnehmen.
Beides hat die Stabsstelle "Rechtsfragen und Rechtsetzung Pandemiebewältigung" beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW auf Anfrage einer Kollegin bestätigt.
Der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, zu denen auch Kurse der Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik durch Hebammen zählen, ist zwar grundsätzlich nicht mit einer Testpflicht verbunden, dennoch empfehlen wir weiterhin, sämtliche Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten.
Gerade mit Blick auf die hochansteckende Omikronvariante kann es sinnvoll sein, sich auch als geboosterte Hebamme selbst regelmäßig zu testen oder testen zu lassen und dies auch den Kursteilnehmerinnen nahezulegen.
10.01.2022: Arbeitsschutzstandard als Richtschnur

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Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen gilt weiterhin als Richtschnur zur Umsetzung der Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Bitte beachten Sie, dass bei künftigen Konferenzen der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder Regelungen beschlossen werden können, die Änderungen in den Arbeitsschutzstandards zur Folge haben. Bitte halten Sie sich deshalb möglichst tagesaktuell informiert.
Hier kommen Sie zum Arbeitsschutzstandard