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Beitrag vom 15.01.2025

Rechtssicherheit für Studierende im Auslandseinsatz


Ende 2024 wurden im Rahmen von Änderungen der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch Ergänzungen im Hebammengesetz vorgenommen. In erster Linie betrifft es die gesetzlich geregelte Möglichkeit für Studierende für einen Auslandeinsatz und die Bedingungen an die Praxisanleitung beim Auslandseinsatz. Da gibt es nun Rechtssicherheit. Bild: Roberto Hund auf Pexels

Bild: Roberto Hund auf Pexels

In diesem Zusammenhang wurde auf Betreiben des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) auch die Fortbildungspflicht für Praxisanleiterinnen überarbeitet. Im Gesetz steht nun, dass die kontinuierliche Pflichtfortbildung für Praxisanleiterinnen zu 100% digital stattfinden kann. Das gilt auch in NRW.

§ 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere regeln die Länder.

Die Regelungen gelten seit 1.12.2024.

Die für Hebammen relevanten Passagen beginnen auf Seite 14:

Bundesgesetzblatt Teil I – Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe – Bundesgesetzblatt

 

  • Hebammenverband NRW fordert nachhaltige Geburtshilfeplanung – Schließung des Kreißsaals in Dortmund ist nicht hinnehmbar

  • Online-Petition „Frauen zahlen den Preis“ – DHV fordert 1:1-Betreuung von Frauen unter der Geburt

  • Kreisstadt Steinfurt ist jetzt stillfreundlich

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10. Dezember 2025 | Köln

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